In der Berufspraxis kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Leistungen an Berufskollegen abgegeben werden, bzw. dass ein Ingenieur als Generalplaner auftritt und die Leistungen der Sonderfachingenieure extern vergibt. Spätestens bei der Jahresmeldung zur Berufshaftpflicht tritt die Frage auf, ob der „Honorardurchfluss“ der Vergabe bei der Prämienberechnung angegeben werden muss. In den meisten Fragebögen muss der Anteil der Vergabe vermerkt werden. In aller Regel wird dieser Teil auch zur Prämienberechnung herangezogen. Das stößt bei vielen Freiberuflern auf Missverständnis, da das beauftrage Büro eine eigene Haftpflichtversicherung vorhält und den Honorarumsatz dort auch angibt. Somit wird für das selbe Risiko 2 mal Prämie gezahlt.