Apotheken richtig versichern.
Apotheken richtig versichern.

Risikomanagement auf Maß für Apothekerinnen und Apotheker.

Der Partner Ihrer Apotheke - HDI Pfaffenbach & Collegen.

Um die Werte Ihrer Apotheke und die Haftung in Ihrer Tätigkeit als Apothekerin und Apotheker richtig zu beurteilen, benötigt es tiefes Fachwissen - wir bieten langjährige Erfahrung für unsere gemeinsame Rundum-Analyse und das für Ihre Apotheke essenzielle Lösungskonzept auf Maß.
Denn wenn aus Sach- Personen- oder Vermögensschäden für Dritte oder aus Beschädigung oder gar Betriebsunterbrechung Ihrer Apotheke eine große finanzielle Belastung entsteht, ist es absolut wichtig vorab mit uns, als richtigen Partner ein erfolgreiches Risikomanagement-Konzept zu erarbeiten. 

Betriebshaftpflicht für Apotheker

Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht:
  • aus fehlerhafter Beratung von Apothekenkunden
  • aus der Verwechslung bei der Abgabe von Arzneimitteln und anderen Apothekerwaren
  • aus fehlerhafter Portionierung von Medikamenten
  • aus der Abgabe von und der Beratung über Antikonzeptionsmitteln (inkl. Notfallkontrazeptiva) sowie von Schwangerschaftstests.
  • Mitversichert sind Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Apotheker wegen ungewollter Schwangerschaft aus Falschberatung.
  • aus der Vornahme von Substitutionstherapien (Methadonabgabe etc.)

Apotheke-Compact

Mit unserer Compact-Police werden Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden Ihrer Apotheke durch:
  • Feuer 
  • Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
  • Leitungswasser 
  • Sturm und Hagel
  • Glasbruch
versichert.

Zudem gilt folgendes im Apotheken-Compact-Konzept als mitversichert, oder kann optional gewählt werden:

  • Elektronikversicherung
  • Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung
  • Betriebsschließung durch behördliche Anordnung nach Infektionsschutzgesetz
  • Privathaftpflichtversicherung für Apotheker
  • Gruppenunfallversicherung
  • All-Risk-Rechtsschutz für Apotheken

AMG-Police

  • Absicherung für Apotheker im Sinne des § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 24.08.1976 für die Herstellung und/oder den Vertrieb von solchen Arzneimitteln, für deren Gefahren er nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
  • Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) ab 01.01.1978 - im bisherigen Geltungsbereich des AMG der DDR ab 03.10.1990 - an den Verbraucher abgegebene Arzneimittel.

Melden Sie sich für weitere Wünsche oder Fragen direkt telefonisch unter 0561/9372050-16 oder lassen Sie uns eine Nachricht im Kontaktformular da.