Im Jahr 2018 wurde eine gesetzliche Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungen eingeführt. Ziel ist die Weitergabe der aufgrund der Entgeltumwandlung gesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeber sind verpflichtet, 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzahlen. Der Arbeitgeber muss aber nicht mehr bezuschussen, als er infolge der Entgeltumwandlung einspart, daher kann der Zuschuss auch komplett entfallen. Die gesetzliche Zuschusspflicht kann außerdem durch abweichende Tarifverträge verdrängt werden. Deren Regelungen zu einer Zuschusspflicht gehen dann vor.
- Seit dem 01.01.2019 besteht eine grundsätzliche Zuschusspflicht für neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung.
- Für Entgeltumwandlungen, die bereits länger bestehen, gilt eine Übergangsfrist, welche ab dem 01.01.2022 endet. Arbeitgeber, die ihren Bestand noch nicht aufgearbeitet haben, verbleibt nicht mehr viel Zeit, sich um die Altfälle zu kümmern. Verträge müssen geprüft, Mitarbeiter informiert, Entgeltumwandlungsvereinbarungen ggf. geändert werden. Außerdem muss Kontakt mit dem Versorgungsträger, der Lohnbuchhaltung und selbstverständlich auch mit dem Versicherer aufgenommen werden, um alle weiteren Fragen zu klären.
Sollte es der Arbeitgeber versäumen, seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nachzukommen, haftet er aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht für Einbußen, die dem Mitarbeiter in der Rentenphase entstehen. Folgen hieraus können vor allem bei der Verjährung von Ansprüchen resultieren, denn diese treten erst mit dem Beginn der Versorgung ein und dauern 30 Jahre. Eine Haftung für nicht gezahlte Beiträge besteht unabhängig von der Verjährung von Beiträgen langfristig. Mitarbeiter können theoretisch bis zur Rentenphase abwarten, um Ansprüche durchzusetzen.