Betriebsrente mit Experten.
Betriebsrente mit Experten.

Vorteile für Unternehmen und Arbeitnehmer.

Mehrwert für Sie als Arbeitnehmer

Unser Expertenteam informiert Sie, welche Vorteile Sie als Arbeitnehmer mit einer Betriebsrente haben.
Tipp: Im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, pauschal 15 % des umgewandelten Beitrags zusätzlich als Zuschuss zur Direktversicherung zu leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für alle neuen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2019. Bestehende Vereinbarungen sind ab 01.01.2022  zu bezuschussen.

CORONA-INFO: Sie sind als Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und haben Fragen zu Ihrer bestehenden Betriebsrente? Wir finden gemeinsam eine Lösung.

Als Arbeitgeber Verantwortung übernehmen

Erfüllen Sie den rechtlichen Anspruch Ihrer Mitarbeiter auf eine Entgeltumwandlung und fördern Sie damit gleichzeitig die Vorsorge Ihrer Belegschaft. Sie als Unternehmer profitieren ebenfalls von einer bAV: Denn Sie zeigen Ihren Mitarbeitern gegenüber Ihre Wertschätzung. Dadurch verringern Sie die Fluktuation im Unternehmen. HDI bietet allen Arbeitnehmern, Führungskräften und Unternehmern individuelle Versorgungslösungen.
  • Kompetente Beratung und Einführung eines Versorgungssystems
  • Mitarbeiter binden und Image verbessern
  • Kapitalmarkteffiziente bAV-Lösungen
  • Kostenvorteile nutzen
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Experten-Tipp: Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir geeignete Lösungswege, um die nachhaltige Finanzierung der Pensionsverbindlichkeiten neu zu ordnen. Dabei erzielen wir mehr Flexibilität und Entlastung für Ihr Unternehmen.

„Die Uhr tickt“: Bestehende Entgeltumwandlungen sind ab 2022 zuschusspflichtig

Im Jahr 2018 wurde eine gesetzliche Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungen eingeführt. Ziel ist die Weitergabe der aufgrund der Entgeltumwandlung gesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeber sind verpflichtet, 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzahlen. Der Arbeitgeber muss aber nicht mehr bezuschussen, als er infolge der Entgeltumwandlung einspart, daher kann der Zuschuss auch komplett entfallen. Die gesetzliche Zuschusspflicht kann außerdem durch abweichende Tarifverträge verdrängt werden. Deren Regelungen zu einer Zuschusspflicht gehen dann vor. 

  • Seit dem 01.01.2019 besteht eine grundsätzliche Zuschusspflicht für neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung.
  • Für Entgeltumwandlungen, die bereits länger bestehen, gilt eine Übergangsfrist, welche ab dem 01.01.2022 endet. Arbeitgeber, die ihren Bestand noch nicht aufgearbeitet haben, verbleibt nicht mehr viel Zeit, sich um die Altfälle zu kümmern. Verträge müssen geprüft, Mitarbeiter informiert, Entgeltumwandlungsvereinbarungen ggf. geändert werden. Außerdem muss Kontakt mit dem Versorgungsträger, der Lohnbuchhaltung und selbstverständlich auch mit dem Versicherer aufgenommen werden, um alle weiteren Fragen zu klären.
Sollte es der Arbeitgeber versäumen, seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nachzukommen, haftet er aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht für Einbußen, die dem Mitarbeiter in der Rentenphase entstehen. Folgen hieraus können vor allem bei der Verjährung von Ansprüchen resultieren, denn diese treten erst mit dem Beginn der Versorgung ein und dauern 30 Jahre. Eine Haftung für nicht gezahlte Beiträge besteht unabhängig von der Verjährung von Beiträgen langfristig. Mitarbeiter können theoretisch bis zur Rentenphase abwarten, um Ansprüche durchzusetzen.

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Ihr Ansprechpartner

HDI Generalvertretung

Dirk Pfaffenbach

Mühlengasse 9
34125 Kassel

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