Anforderungen an Steuerberater während der Coronakrise
Anforderungen an Steuerberater während der Coronakrise

Welche Leistungen sind durch die Berufshaftpflicht versichert?

Kurzarbeitergeld

Beratung zu und Beantragung von Kurzarbeitergeld

Meldungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) sind gemäß Teil 3 B II Nr. 4 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01 versichert. Es handelt sich um eine rechtliche Prüfung. Diese ist zulässig nach § 33 StBerG i.V.m § 5 RDG, wenn es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt. Der Schwerpunkt des KUG-Verfahrens liegt regelmäßig auf dem Errechnen der konkreten Ansprüche der Arbeitnehmer anhand der Lohnunterlagen durch den Arbeitgeber bzw. der Stelle, auf die er, hier in Person eines Steuerberaters, die Lohnbuchführung zulässig übertragen hat (vergl. SG Chemnitz Urteil v. 26.10.2017 S 26 AL 331/16). Die reine Rechtsanwendung, hier das Errechnen der Ansprüche mit entsprechender Meldung, halten wir für zulässig.

Beratungen zum KUG sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Wir sind hier unter Umständen in einer Grauzone, aber soweit die Grenzen der erlaubten Nebenleistung nicht bewusst überschritten werden, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Soweit Beratung im Zusammenhang mit dem KUG Wirtschaftsberatung ist, besteht Versicherungsschutz.

Prozessuale Handlungen des Steuerberaters sind hier problematisch. Aktuell existiert ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen, das erkannt hat, dass es sich bei der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid in Sachen Saison-Kurzarbeitergeld um eine Rechtsdienstleistung handelt, die keine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt und dem Steuerberater damit nicht erlaubt ist. Hier ist kein Versicherungsschutz gegeben, soweit der Steuerberater Kenntnis von dieser Sachlage hat. Das LSG Sachsen hat in seiner Urteilsbegründung sogar Zweifel an der Antragsberechtigung des StB dargelegt, so dass sich die Grauzone eher zu Lasten des StB verschiebt. Solange die Antragstellung keine eigene rechtliche Beurteilung des StB zur Antragsberechtigung beinhaltet und es hier noch kein eindeutiges höchstrichterliches Urteil zur Antragsberechtigung gibt, halten wir unseren Versicherungsschutz aufrecht.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Beratung zu und Beantragung von Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Für die Beratung zu diesem Thema und das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt das Gleiche wie oben zum Thema KUG:
Die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen halten wir als reine Rechtsanwendung für zulässig. Versicherungsschutz besteht gemäß Teil 3 B II Nr. 5 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01.

Beratungen zum IfSG sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Im Falle der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, soweit die Überschreitung nicht bewusst geschah.

Sonstige durch die Corona-Pandemie begründete Hilfen

Beratung zu und Beantragung von öffentlichen Beihilfen, Entschädigungen, Sonderregelung aufgrund der Corona-Krise

Oben haben wir zwei konkrete Sondertatbestände, die durch die Corona-Krise in den Fokus der Steuerberater kommen, aber bereits vor der Corona-Pandemie geregelt waren, behandelt. Es sind inzwischen viele neue Regelungen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie hinzugekommen, so u.a das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das einen Strauß von Möglichkeiten für die Bürger eröffnet. Auch direkte Hilfen werden angeboten. In den meisten Fällen sind die Steuerberater die passenden Ansprechpartner für die Gewerbetreibenden, einige Hilfen lassen sich nur durch diese auf elektronischem Wege beantragen.

Die Hilfeleistungen, die Steuerberater in diesem Zusammenhang erbringen können, bleiben im Kern vergleichbar. Wir können, wie bisher, für alle diese Tätigkeiten folgende generelle Aussage treffen:

Die Berechnung von Ansprüchen, Forderungen, Bedarfszahlen usw. und die Stellung von Anträgen halten wir als reine Rechtsanwendung für zulässig. Versicherungsschutz dafür besteht gemäß Teil 3 B II Nr. 5 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01. Wenn im Rahmen einer elektronischen Beantragung von Hilfen ein angestellter Steuerberater auch bei der Bearbeitung eines Mandats seines Arbeitgebers aus technisch-organisatorischen Gründen unter eigenem Namen und eigener Zulassung auftreten muss, besteht Versicherungsschutz über die Police des Arbeitgeber auch für die daraus evtl. resultierende persönliche Haftung.

Beratungen zu diesen Themen können sowohl Wirtschaftsberatung als auch Rechtsberatung darstellen. Wirtschaftsberatung ist bedingungsgemäß versichert. Das gleiche gilt für die Rechtsberatung, soweit die jeweiligen Grenzen der Zulässigkeit nach § 5 RDG nicht bewusst überschritten werden.

Neu hinzugekommen ist die Abgabe von Bestätigungen für die Antragsteller. Diese sind als reine Rechtsanwendung gemäß Teil 3 B II Nr. 5 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01 versichert oder als Bescheinigungen gem. Teil 3 B II Nr. 1 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01.