Der Staat möchte die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) weiter fördern. Um zusätzliche Anreize zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer verbessert.
Zum 1.1.2022 ist nun die letzte Stufe des BRSG in Kraft getreten. Seit Beginn dieses Jahres müssen auch bereits bestehenden bAV-Verträge verpflichtend mit mind. 15% Arbeitgeberzuschuss* versehen werden.
Viele Unternehmen haben Ihre bestehenden Vereinbarungen allerdings noch nicht an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Dies sollte unverzüglich erfolgen, um spätere Streitigkeiten mit den Arbeitnehmern zu vermeiden.
*unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Wie der Staat die Altersvorsorge stärkt: Umsetzung des BRSG seit 1.1.2018
- am 01.01.2018 ist tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft
- Erhöhung des Förderrahmens von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze
- ab 01.01.2019 wird jedem neuen Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf 15% Arbeitgeberzuschuss gewährt
- seit 1.1.2022 müssen auch Bestandsverträge mit mind. 15% gefördert werden
- das sind nur die wichtigsten Änderungen im Gesetz!